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Pflegereform: Beratungen werden nach der Sommerpause fortgesetzt

Die geplante Reform der sozialen Pflegeversicherung wurde entgegen der ursprünglichen Zeitplanung nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen. Nach dem Wechsel an der Spitze des Bundesgesundheitsministeriums wird das Gesetzgebungsverfahren erst nach der Sommerpause fortgesetzt.

Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, Einfluss auf die endgültige Ausgestaltung der Reform zu nehmen. Der derzeit vorliegende Referentenentwurf sieht eine Reihe tiefgreifender Änderungen vor, die sowohl ambulante Pflegedienste als auch Tagespflegen, Pflegebedürftige und deren Angehörige erheblich betreffen würden.

Wegfall des Entlastungsbetrags für ambulante Leistungen

Nach den aktuellen Planungen soll der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Leistungen ambulanter Pflegedienste und der Tagespflege entfallen. An seine Stelle soll ein sogenanntes Sozialraumbudget treten.

Dieses Budget soll künftig monatlich 175 Euro betragen und ausschließlich von niedrigschwelligen Angeboten genutzt werden können, die nach Landesrecht anerkannt sind. Eine Verwendung für Leistungen ambulanter Pflegedienste oder der Tagespflege wäre nicht mehr vorgesehen. Zudem sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch mehr auf diese Leistung haben.

Änderungen beim bisherigen Jahresbudget

Auch das bisherige Gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll grundlegend umgestaltet werden. Künftig ist ein sogenanntes Überbrückungsbudget vorgesehen.

Während bislang bis zu 3.539 Euro flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden können, soll das Budget künftig – abhängig vom jeweiligen Pflegegrad – auf 1.855 beziehungsweise 2.285 Euro begrenzt werden.

Darüber hinaus sollen sich die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege deutlich verändern. Vorgesehen ist, dass diese künftig ausschließlich bei ungeplanten Krisensituationen in Anspruch genommen werden kann. Geplante Entlastungszeiten für pflegende Angehörige wären damit nicht mehr abgedeckt.

Ambulante Pflegedienste sollen die Leistungen zwar ab 2027 weiterhin erbringen dürfen, müssten jedoch ab dem vierten Tag die Zustimmung der Pflegekasse einholen. Für das Jahr 2028 sind weitere Einschränkungen vorgesehen, die den Einsatz ambulanter Pflegedienste zusätzlich reglementieren würden.

Beratungsleistungen sollen neu organisiert werden

Ab 2028 ist außerdem geplant, die bisherigen Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI sowie die Angehörigenschulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI nicht mehr durch Pflegedienste durchführen zu lassen.

Stattdessen sollen diese Aufgaben künftig im Rahmen einer sogenannten Pflegebegleitung nach §§ 7c und 7d SGB XI von den Pflegekassen organisiert werden.

Vorübergehende Aussetzung der Tariftreue

Ein weiterer Bestandteil des Referentenentwurfs betrifft die Tariftreue nach § 72 SGB XI.

Bis Ende des Jahres 2030 soll die Zahlung tarifgebundener oder tariforientierter Vergütungen keine Voraussetzung mehr für den Abschluss eines Versorgungsvertrages sein. Gleichzeitig sollen steigende Personalkosten bei Vergütungsverhandlungen lediglich bis zur Höhe der Grundlohnsummensteigerung berücksichtigt werden. Wie die Regelungen nach 2030 ausgestaltet werden sollen, ist derzeit offen.

Mögliche Auswirkungen auf die ambulante Pflege

Die vorgesehenen Änderungen könnten erhebliche wirtschaftliche Folgen für ambulante Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen haben. Insbesondere die Verlagerung und Einschränkung bestehender Leistungsansprüche birgt das Risiko deutlicher Einnahmeverluste und erschwert die wirtschaftliche Planung vieler Betriebe.

Auch für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen wären die Auswirkungen spürbar. Unterstützungsangebote, die bislang aus einer Hand erbracht werden konnten, würden künftig auf verschiedene Leistungserbringer verteilt und teilweise deutlich eingeschränkt.

Aus heutiger Sicht besteht unter anderem die Gefahr, dass

  • ambulante Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich unter Druck geraten,
  • Arbeitsplätze in der Pflege verloren gehen,
  • Personal abgebaut werden muss,
  • Versorgungsprozesse komplexer und aufwendiger werden,
  • zusätzliche Doppelstrukturen entstehen und
  • der Zugang zu wichtigen Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erschwert wird.

Wir werden den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und über wesentliche Entwicklungen sowie mögliche Auswirkungen auf die ambulante Versorgung fortlaufend informieren.

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