Änderungen durch die Pflegereform 2024
  • Erhöhung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI um fünf Prozent
  • Erhöhung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI um fünf Prozent
  • Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI können nun individueller eingesetzt werden und fortwährend als gemeinsamer Jahresbetrag genutzt werden
  • Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI bedarf keiner sechsmonatige Vorlaufzeit mehr
  • Bei einer nicht fortwährenden Nutzungsweise ist eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nun auch für acht Wochen möglich
  • Der Stundenlohn für die nahen Verwandten erhöht sich im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Das Pflegeunterstützungsgeld gilt nun pro Kalenderjahr, pro pflegebedürftige Person
  • Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinien
§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit (Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das PSG II ab 2016)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Hinzukommend verändern sich 2017 die Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI in Pflegegrade, eine genaue Auflistung finden Sie unter dem Punkt Kostenaufstellen:

http://www.pflegekompetenz-gmbh.de/pflegeberatung/kostenuebersicht/