Gesetze zur Digitalisierung im Gesundheitswesen DigiG & GDNG
Die Ampel Koalition hat zwei wichtige Digitalisierungsgesetze durchgesetzt. Es sind Ende März 2024 das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) in Kraft getreten.
Mit den neuen Gesetzen kommen nun Neuerungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) und der Ausweitung der Telemedizin auf die gesetzlich Versicherten zu. Das bedeutet, das ab Januar 2025 wird demnach für jeden Versicherten eine ePA einschließlich einer digitalen Medikations-Übersicht als Opt-out-Version eingerichtet. [1]
„Mit dem DigiG soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Versicherten angelegt und das E-Rezept als verbindlicher Standard eingerichtet werden.“[2] Nur wer aktiv widerspricht, erhält keine ePA.
Mit dem GDNG sollen Gesundheitsdaten für die Forschung durch eine Kombination aus dezentraler Dateninfrastruktur und zentraler Zugangs- und Koordinierungsstelle erschlossen werden. Dadurch sollen die sichere Verarbeitung und Anonymisierung der Daten möglich werden.[3]
[1] Vgl. AmPuls LFK-Mitgliedermagazin – No. 4, April 2024, S.2ff
[2] Bundesministerium für Gesundheit, Internet, Gesetz 25.03.2024
[3] Vgl. AmPuls LFK-Mitgliedermagazin – No. 4, April 2024, S.2ff
Neue „MuG“ seit Februar 2024
Die neuen Maßstäbe und Grundsätze („MuG“) sehen vor, dass die Beschäftigten, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI in der ambulanten Pflege erbringen, eine Qualifikation entsprechend der Richtlinien nach § 53 SGB XI (stationär) aufweisen müssen. Beispielsweise muss ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden, ein Basiskurs von 100 Stunden, ein Betreuungspraktikum von zwei Wochen oder ein Aufbaukurs von 60 Stunden nachgewiesen werden.
Alle Beschäftigten, die Betreuungsleistungen nach § 36 SGB XI erbringen, müssen zu dem nachweislich eine jährliche Fortbildung von 16 Stunden absolvieren. Diese Anforderungen gelten nicht für die Beschäftigten die ausschließlich Hauswirtschaftliche Leistungen erbringen.
Zudem sehen die MuG Bestandsschutzregelungen vor, für die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Februar in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt waren und zwischen 01.Februar 2019 und den 31. Januar 2024 nachweislich zwei Jahre Pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI unter qualifizierter Anleitung einer Fachkraft erbrachten, gelten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt.[1]
[1] Vgl. AmPuls LFK-Mitgliedermagazin – No. 4, April 2024, S.10ff
Änderungen durch die Pflegereform 2024
- Erhöhung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI um fünf Prozent
- Erhöhung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI um fünf Prozent
- Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI können nun individueller eingesetzt werden und fortwährend als gemeinsamer Jahresbetrag genutzt werden
- Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI bedarf keiner sechsmonatige Vorlaufzeit mehr
- Bei einer nicht fortwährenden Nutzungsweise ist eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nun auch für acht Wochen möglich
- Der Stundenlohn für die nahen Verwandten erhöht sich im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Das Pflegeunterstützungsgeld gilt nun pro Kalenderjahr, pro pflegebedürftige Person
- Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinien
§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit (Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das PSG II ab 2016)
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Hinzukommend verändern sich 2017 die Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI in Pflegegrade, eine genaue Auflistung finden Sie unter dem Punkt Kostenaufstellen:
http://www.pflegekompetenz-gmbh.de/pflegeberatung/kostenuebersicht/